Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1573

§ 1573 – Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. (2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen. (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind. (4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen. (5) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Geschiedene Ehegatten können Unterhalt verlangen, wenn sie nach der Scheidung keine angemessene Arbeit finden.
  • Wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Arbeit nicht ausreichen, können sie den fehlenden Betrag zum vollen Unterhalt fordern.
  • Diese Regelungen gelten auch, wenn zuvor ein Unterhaltsanspruch bestand, dieser aber nicht mehr erfüllt ist.
  • Wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Arbeit wegfallen, können sie weiterhin Unterhalt verlangen, wenn sie sich bemüht haben, diesen zu sichern.
  • Bei teilweiser Sicherung des Unterhalts kann der Unterschiedsbetrag zum vollen Unterhalt gefordert werden.