Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 655b

§ 655b – Schriftform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher

(1) Der Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher bedarf der schriftlichen Form. Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen. (2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 nicht genügt oder vor dessen Abschluss die Pflichten aus Artikel 247 § 13 Abs. 2 sowie § 13b Absatz 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht erfüllt worden sind, ist nichtig.

Kurz erklärt

  • Der Darlehensvermittlungsvertrag muss schriftlich sein.
  • Der Vertrag darf nicht mit dem Darlehensantrag verbunden werden.
  • Der Darlehensvermittler muss den Vertragsinhalt in Textform mitteilen.
  • Verträge, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind ungültig.
  • Vor Abschluss des Vertrags müssen bestimmte gesetzliche Pflichten erfüllt sein.