Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1134

§ 1134 – Unterlassungsklage

(1) Wirkt der Eigentümer oder ein Dritter auf das Grundstück in solcher Weise ein, dass eine die Sicherheit der Hypothek gefährdende Verschlechterung des Grundstücks zu besorgen ist, so kann der Gläubiger auf Unterlassung klagen. (2) Geht die Einwirkung von dem Eigentümer aus, so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln anzuordnen. Das Gleiche gilt, wenn die Verschlechterung deshalb zu besorgen ist, weil der Eigentümer die erforderlichen Vorkehrungen gegen Einwirkungen Dritter oder gegen andere Beschädigungen unterlässt.

Kurz erklärt

  • Der Gläubiger kann klagen, wenn der Eigentümer oder Dritte das Grundstück so beeinflussen, dass die Hypothek gefährdet ist.
  • Wenn der Eigentümer die Ursache ist, kann das Gericht Maßnahmen anordnen, um die Gefährdung abzuwenden.
  • Das Gericht kann auch Maßnahmen anordnen, wenn der Eigentümer keine Vorkehrungen gegen schädliche Einwirkungen trifft.
  • Die Klage zielt darauf ab, eine Verschlechterung des Grundstücks zu verhindern.
  • Der Schutz der Hypothek steht im Vordergrund der Regelung.