Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1023
§ 1023 – Verlegung der Ausübung
(1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist. (2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Kurz erklärt
- Der Eigentümer eines belasteten Grundstücks kann die Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen anderen geeigneten Ort verlangen.
- Dies ist möglich, wenn die Ausübung am bisherigen Ort für ihn besonders beschwerlich ist.
- Der Eigentümer muss die Kosten für die Verlegung tragen und im Voraus bezahlen.
- Das Recht auf Verlegung bleibt auch bestehen, wenn der Ausübungsort durch einen Vertrag festgelegt wurde.
- Dieses Recht kann nicht durch einen Vertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.