Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1224

§ 1224 – Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung

Die Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

Kurz erklärt

  • Der Pfandgläubiger kann durch den Verpfänder befriedigt werden.
  • Dies kann durch Hinterlegung von Geld oder Wertgegenständen geschehen.
  • Alternativ kann auch eine Aufrechnung erfolgen.
  • Hinterlegung bedeutet, dass etwas sicher verwahrt wird.
  • Aufrechnung ist der Ausgleich von Forderungen zwischen den Parteien.