Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1224
§ 1224 – Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung
Die Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
Kurz erklärt
- Der Pfandgläubiger kann durch den Verpfänder befriedigt werden.
- Dies kann durch Hinterlegung von Geld oder Wertgegenständen geschehen.
- Alternativ kann auch eine Aufrechnung erfolgen.
- Hinterlegung bedeutet, dass etwas sicher verwahrt wird.
- Aufrechnung ist der Ausgleich von Forderungen zwischen den Parteien.