Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2259

§ 2259 – Ablieferungspflicht

(1) Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern. (2) Befindet sich ein Testament bei einer anderen Behörde als einem Gericht in amtlicher Verwahrung, so ist es nach dem Tode des Erblassers an das Nachlassgericht abzuliefern. Das Nachlassgericht hat, wenn es von dem Testament Kenntnis erlangt, die Ablieferung zu veranlassen.

Kurz erklärt

  • Wer ein Testament hat, muss es sofort nach dem Tod des Erblassers an das Nachlassgericht abgeben.
  • Das Testament muss in amtlicher Verwahrung sein, um nicht abgeliefert werden zu müssen.
  • Wenn das Testament bei einer anderen Behörde ist, muss es ebenfalls an das Nachlassgericht abgegeben werden.
  • Das Nachlassgericht kümmert sich um die Ablieferung des Testaments, sobald es davon erfährt.
  • Es besteht eine Pflicht zur Ablieferung des Testaments, wenn man vom Tod des Erblassers erfährt.