Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 311a

§ 311a – Leistungshindernis bei Vertragsschluss

(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt. (2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Ein Vertrag bleibt wirksam, auch wenn der Schuldner nicht leisten kann und das Hindernis bereits beim Vertragsschluss bestand.
  • Der Gläubiger kann wählen, ob er Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen verlangt.
  • Schadensersatz ist nicht möglich, wenn der Schuldner das Hindernis beim Vertragsschluss nicht kannte und dafür nicht verantwortlich ist.
  • Bestimmte Regelungen aus § 281 gelten auch hier.
  • Der Gläubiger hat Anspruch auf Ersatz in dem in § 284 festgelegten Umfang.