Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 258

§ 258 – Wegnahmerecht

Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen. Erlangt der andere den Besitz der Sache, so ist er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten; er kann die Gestattung verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird.

Kurz erklärt

  • Wer eine Sache herausgeben muss, darf eine Einrichtung davon wegnehmen.
  • Nach der Wegnahme muss die Sache auf eigene Kosten wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt werden.
  • Wenn der andere die Sache in Besitz nimmt, muss er die Wegnahme der Einrichtung erlauben.
  • Der andere kann die Erlaubnis verweigern, bis ihm eine Sicherheit für den Schaden gegeben wird.
  • Die Regelung betrifft die Verantwortung und Rechte bei der Wegnahme von Einrichtungen.