§ 508 – Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften
Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag. Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen. Nimmt der Unternehmer die auf Grund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. Satz 5 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist (§ 358 Absatz 3) und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt; im Fall des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher nach den Sätzen 3 und 4.
Kurz erklärt
- Der Unternehmer kann nur unter bestimmten Bedingungen vom Teilzahlungsgeschäft zurücktreten, wenn der Verbraucher in Zahlungsverzug ist.
- Der Gesamtbetrag entspricht dem Nennbetrag, und der Verbraucher muss die Kosten, die dem Unternehmer durch den Vertrag entstanden sind, erstatten.
- Bei der Berechnung der Vergütung für die Nutzung einer zurückgegebenen Sache muss die Wertminderung berücksichtigt werden.
- Wenn der Unternehmer die gelieferte Sache zurücknimmt, gilt das als Rücktritt, es sei denn, es wird eine Einigung über den Verkaufswert getroffen.
- Diese Regelungen gelten auch, wenn ein Verbraucherdarlehensvertrag mit dem Liefervertrag verbunden ist und der Darlehensgeber die Sache zurücknimmt.