Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 510

§ 510 – Ratenlieferungsverträge

(1) Der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer bedarf der schriftlichen Form, wenn der Vertrag die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist, normal normal die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat oder normal normal die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat. normal normal normal arabic Dies gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen. (2) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Absatzes 3 bei Verträgen nach Absatz 1, die weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (3) Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang. Dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen.

Kurz erklärt

  • Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern müssen schriftlich sein, wenn sie mehrere zusammengehörende Sachen in Teilzahlungen betreffen.
  • Dies gilt auch für regelmäßige Lieferungen oder wiederkehrende Käufe von ähnlichen Waren.
  • Eine Ausnahme besteht, wenn der Verbraucher die Vertragsbedingungen online einsehen und speichern kann.
  • Der Unternehmer muss dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitteilen.
  • Verbraucher haben ein Widerrufsrecht, es sei denn, es handelt sich um bestimmte Ausnahmen gemäß den genannten Paragraphen.