Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 636
§ 636 – Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen der §§ 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
Kurz erklärt
- Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung verweigert.
- Fristsetzung ist auch nicht nötig, wenn die Nacherfüllung gescheitert ist.
- Wenn die Nacherfüllung für den Besteller unzumutbar ist, braucht es keine Fristsetzung.
- Dies gilt nicht in den speziellen Fällen der §§ 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2.
- Die Regelung betrifft die Rechte des Bestellers bei mangelhaften Leistungen.