Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 598
§ 598 – Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
Kurz erklärt
- Ein Leihvertrag regelt die Nutzung einer Sache.
- Der Verleiher gibt die Sache an den Entleiher.
- Der Entleiher darf die Sache nutzen.
- Die Nutzung ist kostenlos.
- Es gibt keine Zahlungspflicht für den Entleiher.