Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 598

§ 598 – Vertragstypische Pflichten bei der Leihe

Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

Kurz erklärt

  • Ein Leihvertrag regelt die Nutzung einer Sache.
  • Der Verleiher gibt die Sache an den Entleiher.
  • Der Entleiher darf die Sache nutzen.
  • Die Nutzung ist kostenlos.
  • Es gibt keine Zahlungspflicht für den Entleiher.