Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 917

§ 917 – Notweg

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt. (2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Grundstück keinen Zugang zu einem öffentlichen Weg hat, kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie die Nutzung ihrer Grundstücke für einen Notweg erlauben.
  • Der Notweg und das Nutzungsrecht werden gegebenenfalls durch ein Gericht festgelegt.
  • Die Nachbarn, deren Grundstücke für den Notweg genutzt werden, müssen eine Entschädigung in Form einer Geldrente erhalten.
  • Es gelten bestimmte Vorschriften, die die Entschädigung und Nutzung regeln.
  • Der Eigentümer muss den Mangel an der Verbindung zu einem öffentlichen Weg nachweisen.