Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 916
§ 916 – Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Wenn ein Überbau das Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit auf dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, gelten bestimmte Regelungen.
- Diese Regelungen sind in den §§ 912 bis 914 des Gesetzes festgelegt.
- Der Berechtigte hat Anspruch auf Schutz seiner Rechte.
- Die Vorschriften sollen sicherstellen, dass die Beeinträchtigung angemessen behandelt wird.
- Es wird eine rechtliche Grundlage geschaffen, um Konflikte zwischen Nachbarn zu regeln.