Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1199

§ 1199 – Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld

(1) Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Rentenschuld). (2) Bei der Bestellung der Rentenschuld muss der Betrag bestimmt werden, durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann. Die Ablösungssumme muss im Grundbuch angegeben werden.

Kurz erklärt

  • Eine Grundschuld kann als Rentenschuld eingerichtet werden, bei der regelmäßig Geldbeträge gezahlt werden.
  • Die Rentenschuld bezieht sich auf Zahlungen, die aus dem Grundstück stammen.
  • Bei der Einrichtung der Rentenschuld muss ein Ablösungsbetrag festgelegt werden.
  • Der Ablösungsbetrag muss im Grundbuch vermerkt werden.
  • Die Regelungen betreffen die Zahlungsmodalitäten und die Ablösung der Rentenschuld.