Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 362

§ 362 – Erlöschen durch Leistung

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.

Kurz erklärt

  • Das Schuldverhältnis endet, wenn die Leistung an den Gläubiger erbracht wird.
  • Wenn die Leistung an einen Dritten zur Erfüllung gegeben wird, gilt eine spezielle Regelung.
  • Diese spezielle Regelung ist in § 185 festgelegt.
  • Der Gläubiger ist die Person, die die Leistung erhalten soll.
  • Die Erfüllung kann auch durch einen Dritten erfolgen.