Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 363

§ 363 – Beweislast bei Annahme als Erfüllung

Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.

Kurz erklärt

  • Der Gläubiger akzeptiert eine angebotene Leistung als Erfüllung.
  • Wenn er die Leistung später nicht als Erfüllung anerkennen möchte, muss er das beweisen.
  • Der Gläubiger muss nachweisen, dass die Leistung anders war als vereinbart.
  • Er muss auch beweisen, dass die Leistung unvollständig war.
  • Die Beweislast liegt somit beim Gläubiger.