Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1009
§ 1009 – Belastung zugunsten eines Miteigentümers
(1) Die gemeinschaftliche Sache kann auch zugunsten eines Miteigentümers belastet werden. (2) Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks sowie die Belastung eines anderen Grundstücks zugunsten der jeweiligen Eigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das andere Grundstück einem Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks gehört.
Kurz erklärt
- Miteigentümer können die gemeinschaftliche Sache belasten.
- Eine Belastung kann zugunsten eines Eigentümers eines anderen Grundstücks erfolgen.
- Auch eine Belastung eines anderen Grundstücks zugunsten der Eigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks ist möglich.
- Die Zugehörigkeit des anderen Grundstücks zu einem Miteigentümer schließt diese Belastungen nicht aus.
- Es gibt keine Einschränkungen bezüglich der Eigentümerverhältnisse bei der Belastung.