Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1299

§ 1299 – Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils

Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Verlobter den Rücktritt des anderen verursacht, ist das relevant.
  • Der Rücktritt muss einen wichtigen Grund haben.
  • Der Verlobte, der den Rücktritt verursacht hat, ist schuld.
  • Er muss Schadensersatz leisten.
  • Die Regelung erfolgt nach § 1298 Abs. 1, 2.