Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1299
§ 1299 – Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.
Kurz erklärt
- Wenn ein Verlobter den Rücktritt des anderen verursacht, ist das relevant.
- Der Rücktritt muss einen wichtigen Grund haben.
- Der Verlobte, der den Rücktritt verursacht hat, ist schuld.
- Er muss Schadensersatz leisten.
- Die Regelung erfolgt nach § 1298 Abs. 1, 2.