Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2196
§ 2196 – Unmöglichkeit der Vollziehung
(1) Wird die Vollziehung einer Auflage infolge eines von dem Beschwerten zu vertretenden Umstands unmöglich, so kann derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde, die Herausgabe der Zuwendung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als die Zuwendung zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Beschwerte zur Vollziehung einer Auflage, die nicht durch einen Dritten vollzogen werden kann, rechtskräftig verurteilt ist und die zulässigen Zwangsmittel erfolglos gegen ihn angewendet worden sind.
Kurz erklärt
- Wenn jemand eine Auflage nicht erfüllen kann, weil er selbst dafür verantwortlich ist, kann derjenige, der von der Auflage profitieren würde, die Rückgabe der Zuwendung verlangen.
- Die Rückgabe erfolgt nach den Regeln zur ungerechtfertigten Bereicherung.
- Dies gilt auch, wenn der Beschwerte rechtskräftig verurteilt wurde und die Zwangsmittel gegen ihn erfolglos waren.
- Die Auflage muss so beschaffen sein, dass sie nicht von einem Dritten erfüllt werden kann.
- Der Anspruch auf Rückgabe bezieht sich nur auf den Teil der Zuwendung, der zur Erfüllung der Auflage verwendet werden sollte.