Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2168a
§ 2168a – Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken
§ 2165 Abs. 2, §§ 2166, 2167 gelten sinngemäß für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und für Schiffshypotheken.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften in § 2165 Abs. 2, §§ 2166 und 2167 gelten auch für eingetragene Schiffe.
- Sie gelten ebenfalls für Schiffsbauwerke.
- Schiffshypotheken sind ebenfalls betroffen.
- Die Regelungen werden sinngemäß angewendet.
- Es handelt sich um rechtliche Bestimmungen im maritimen Bereich.