Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2168a

§ 2168a – Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken

§ 2165 Abs. 2, §§ 2166, 2167 gelten sinngemäß für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und für Schiffshypotheken.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften in § 2165 Abs. 2, §§ 2166 und 2167 gelten auch für eingetragene Schiffe.
  • Sie gelten ebenfalls für Schiffsbauwerke.
  • Schiffshypotheken sind ebenfalls betroffen.
  • Die Regelungen werden sinngemäß angewendet.
  • Es handelt sich um rechtliche Bestimmungen im maritimen Bereich.