Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 289

§ 289 – Zinseszinsverbot

Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Verzugszinsen müssen nicht gezahlt werden.
  • Der Gläubiger hat weiterhin das Recht auf Schadensersatz.
  • Der Schadensersatz bezieht sich auf den durch den Verzug entstandenen Schaden.
  • Die Regelung betrifft nur die Verzugszinsen.
  • Das Recht des Gläubigers bleibt durch diese Regelung unberührt.