Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 289
§ 289 – Zinseszinsverbot
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Verzugszinsen müssen nicht gezahlt werden.
- Der Gläubiger hat weiterhin das Recht auf Schadensersatz.
- Der Schadensersatz bezieht sich auf den durch den Verzug entstandenen Schaden.
- Die Regelung betrifft nur die Verzugszinsen.
- Das Recht des Gläubigers bleibt durch diese Regelung unberührt.