Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 895
§ 895 – Voreintragung des Verpflichteten
Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.
Kurz erklärt
- Die Berichtigung des Grundbuchs kann erst nach der Eintragung eines bestimmten Rechts erfolgen.
- Dieses Recht gehört einer Person, die nach § 894 verpflichtet ist.
- Wenn verlangt wird, muss diese Person ihr Recht eintragen lassen.
- Die Eintragung ist notwendig, um die Berichtigung durchzuführen.
- Es besteht eine Verpflichtung zur Eintragung auf Anfrage.