Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 895

§ 895 – Voreintragung des Verpflichteten

Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.

Kurz erklärt

  • Die Berichtigung des Grundbuchs kann erst nach der Eintragung eines bestimmten Rechts erfolgen.
  • Dieses Recht gehört einer Person, die nach § 894 verpflichtet ist.
  • Wenn verlangt wird, muss diese Person ihr Recht eintragen lassen.
  • Die Eintragung ist notwendig, um die Berichtigung durchzuführen.
  • Es besteht eine Verpflichtung zur Eintragung auf Anfrage.