Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1929
§ 1929 – Fernere Ordnungen
(1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2) Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Gesetzliche Erben der fünften Ordnung sind die entfernteren Voreltern des Erblassers.
- Auch deren Nachkommen zählen zu den Erben.
- Es handelt sich um eine Regelung zur Erbfolge.
- Die Bestimmungen aus § 1928 Abs. 2 und 3 gelten hier ebenfalls.
- Diese Regelung betrifft die Erben in weiteren Ordnungen.