Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1929

§ 1929 – Fernere Ordnungen

(1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2) Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Gesetzliche Erben der fünften Ordnung sind die entfernteren Voreltern des Erblassers.
  • Auch deren Nachkommen zählen zu den Erben.
  • Es handelt sich um eine Regelung zur Erbfolge.
  • Die Bestimmungen aus § 1928 Abs. 2 und 3 gelten hier ebenfalls.
  • Diese Regelung betrifft die Erben in weiteren Ordnungen.