Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 579

§ 579 – Fälligkeit der Miete

(1) Die Miete für ein Grundstück und für bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Die Miete für ein Grundstück ist, sofern sie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs am ersten Werktag des folgenden Monats zu entrichten. (2) Für Mietverhältnisse über Räume gilt § 556b Abs. 1 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Miete für Grundstücke und bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu zahlen.
  • Bei zeitabschnittsbezogener Miete ist die Zahlung nach jedem Zeitraum fällig.
  • Die Miete für Grundstücke ist in der Regel vierteljährlich zu zahlen.
  • Die Zahlung erfolgt am ersten Werktag des Monats nach Ablauf des Kalendervierteljahrs.
  • Für Mietverhältnisse über Räume gelten ähnliche Regelungen.