Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 580
§ 580 – Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
Kurz erklärt
- Wenn der Mieter stirbt, können der Erbe und der Vermieter das Mietverhältnis kündigen.
- Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach dem Tod des Mieters erfolgen.
- Beide Parteien müssen vom Tod des Mieters erfahren haben, um kündigen zu können.
- Die Kündigung erfolgt außerordentlich, das heißt, sie ist nicht an die reguläre Kündigungsfrist gebunden.
- Sowohl der Erbe als auch der Vermieter haben das Recht zur Kündigung.