Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 995
§ 995 – Lasten
Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch die Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind.
Kurz erklärt
- Notwendige Verwendungen umfassen auch Ausgaben des Besitzers für Lasten der Sache.
- Der Besitzer kann für die Zeit, in der er die Nutzungen hat, nur bestimmte Ausgaben ersetzt bekommen.
- Ersetzt werden nur außerordentliche Lasten.
- Diese Lasten müssen als auf den Stammwert der Sache bezogen betrachtet werden.
- Der Ersatz erfolgt nur für die Zeit der Nutzung durch den Besitzer.