Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 996
§ 996 – Nützliche Verwendungen
Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.
Kurz erklärt
- Der Besitzer kann Ersatz für nicht notwendige Verwendungen verlangen.
- Der Anspruch auf Ersatz gilt nur, wenn die Verwendungen vor der Klage und vor Beginn der Haftung nach § 990 gemacht wurden.
- Der Wert der Sache muss durch die Verwendungen zum Zeitpunkt der Rückgabe erhöht sein.
- Der Eigentümer muss die Sache zurückerhalten, damit der Anspruch geltend gemacht werden kann.
- Es geht nur um Verwendungen, die den Wert der Sache steigern.