Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1409
§ 1409 – Beschränkung der Vertragsfreiheit
Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden.
Kurz erklärt
- Der Güterstand kann nicht durch veraltetes Recht festgelegt werden.
- Es ist nicht erlaubt, auf ausländisches Recht zu verweisen.
- Nur geltendes Recht kann zur Bestimmung des Güterstands verwendet werden.
- Verweisungen auf nicht mehr gültige Gesetze sind unzulässig.
- Der Güterstand muss nach aktuellen rechtlichen Regelungen bestimmt werden.