Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1642
§ 1642 – Anlegung von Geld
Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.
Kurz erklärt
- Eltern müssen das Geld des Kindes verwalten.
- Die Verwaltung soll wirtschaftlich sinnvoll sein.
- Geld darf nur für Ausgaben verwendet werden, die sofort nötig sind.
- Ansonsten soll das Geld angelegt werden.
- Ziel ist eine verantwortungsvolle Vermögensverwaltung.