Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 465
§ 465 – Unwirksame Vereinbarungen
Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.
Kurz erklärt
- Eine Vereinbarung zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten ist ungültig.
- Diese Vereinbarung darf den Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig machen.
- Sie kann auch einen Rücktritt für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts vorsehen.
- Solche Bedingungen sind dem Vorkaufsberechtigten gegenüber nicht wirksam.
- Der Vorkaufsberechtigte bleibt in seinen Rechten unberührt.