Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1874

§ 1874 – Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung

(1) Der Betreuer darf die Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten fortführen, bis er von der Beendigung der Betreuung Kenntnis erlangt oder diese kennen muss. Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muss. (2) Endet die Betreuung durch den Tod des Betreuten, so hat der Betreuer im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises die Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, zu besorgen, bis der Erbe diese besorgen kann.

Kurz erklärt

  • Der Betreuer kann die Angelegenheiten des Betreuten bis zur Kenntnis der Beendigung der Betreuung weiterführen.
  • Dritte können sich nicht auf die Befugnis des Betreuers berufen, wenn sie die Beendigung kennen oder kennen müssen.
  • Die Betreuung endet auch mit dem Tod des Betreuten.
  • Nach dem Tod des Betreuten muss der Betreuer dringende Angelegenheiten weiterführen.
  • Der Betreuer handelt so lange, bis der Erbe die Angelegenheiten übernehmen kann.