Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1875

§ 1875 – Vergütung und Aufwendungsersatz

(1) Vergütung und Aufwendungsersatz des ehrenamtlichen Betreuers bestimmen sich nach den Vorschriften dieses Untertitels. (2) Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers, des Betreuungsvereins, des Behördenbetreuers und der Betreuungsbehörde bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.

Kurz erklärt

  • Die Vergütung und der Aufwendungsersatz für ehrenamtliche Betreuer richten sich nach speziellen Vorschriften.
  • Für berufliche Betreuer gelten andere Regelungen.
  • Auch Betreuungsvereine und Behördenbetreuer haben eigene Vergütungsbestimmungen.
  • Die Vergütung dieser Gruppen wird durch das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz geregelt.
  • Es gibt unterschiedliche Regelungen für ehrenamtliche und berufliche Betreuer.