Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 778
§ 778 – Kreditauftrag
Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren, haftet dem Beauftragten für die aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfe entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge.
Kurz erklärt
- Eine Person kann jemand anderen beauftragen, ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren.
- Der Beauftragte handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
- Das Darlehen oder die Finanzierungshilfe wird an einen Dritten gegeben.
- Der Auftraggeber haftet für die Verbindlichkeiten des Dritten.
- Diese Haftung erfolgt in der Rolle eines Bürgen.