Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 654
§ 654 – Verwirkung des Lohnanspruchs
Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.
Kurz erklärt
- Der Makler hat keinen Anspruch auf Maklerlohn.
- Auch der Ersatz von Aufwendungen entfällt.
- Dies gilt, wenn der Makler gegen den Vertrag handelt.
- Der Makler darf nicht für beide Vertragsparteien tätig sein.
- Ein Verstoß gegen diese Regel führt zum Verlust des Anspruchs.