Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 573a

§ 573a – Erleichterte Kündigung des Vermieters

(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist. (3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird. (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Kurz erklärt

  • Vermieter kann Mietverhältnisse in selbst bewohnten Gebäuden mit bis zu zwei Wohnungen ohne berechtigtes Interesse kündigen.
  • Die Kündigungsfrist verlängert sich um drei Monate.
  • Diese Regelung gilt auch für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter bewohnten Wohnung, sofern er nicht vom Mieterschutz ausgenommen ist.
  • Im Kündigungsschreiben muss angegeben werden, dass die Kündigung auf den genannten Absätzen basiert.
  • Abweichende Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters sind, sind unwirksam.