Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 155

§ 155 – Versteckter Einigungsmangel

Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.

Kurz erklärt

  • Wenn zwei Parteien einen Vertrag schließen wollen, aber sich über einen Punkt nicht einig sind, gilt der Vertrag trotzdem.
  • Der Vertrag wird als gültig angesehen, auch wenn eine Vereinbarung über diesen Punkt fehlt.
  • Es wird angenommen, dass der Vertrag auch ohne diese fehlende Bestimmung zustande gekommen wäre.
  • Die Parteien müssen sich über alle Punkte einig sein, um einen vollständigen Vertrag zu haben.
  • Fehlt eine Einigung, wird der Vertrag dennoch wirksam, wenn er ohne diesen Punkt sinnvoll ist.