Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 815
§ 815 – Nichteintritt des Erfolgs
Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolgs von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat.
Kurz erklärt
- Rückforderungen sind ausgeschlossen, wenn der beabsichtigte Erfolg von Anfang an unmöglich war.
- Der Leistende muss gewusst haben, dass der Erfolg unmöglich ist.
- Rückforderungen sind auch ausgeschlossen, wenn der Leistende den Erfolg absichtlich verhindert hat.
- Treu und Glauben spielen eine wichtige Rolle bei der Rückforderung.
- Es geht um die Bedingungen, unter denen eine Rückforderung nicht möglich ist.