Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 816
§ 816 – Verfügung eines Nichtberechtigten
(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt. (2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.
Kurz erklärt
- Wenn jemand ohne Berechtigung über einen Gegenstand verfügt, muss er das Erlangte an den Berechtigten zurückgeben.
- Diese Rückgabepflicht gilt auch, wenn die Verfügung unentgeltlich war.
- Wer durch die Verfügung einen rechtlichen Vorteil erlangt, muss ebenfalls zurückgeben.
- Wenn eine Leistung an einen Nichtberechtigten erbracht wird, muss dieser das Geleistete an den Berechtigten zurückgeben.
- Die Regelungen betreffen die Wirksamkeit der Verfügung gegenüber dem Berechtigten.