Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 834

§ 834 – Haftung des Tieraufsehers

Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Kurz erklärt

  • Wer vertraglich die Aufsicht über ein Tier übernimmt, haftet für Schäden, die das Tier Dritten zufügt.
  • Die Haftung gilt nur, wenn der Aufsichtführende nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
  • Wenn der Schaden auch bei sorgfältiger Aufsicht entstanden wäre, entfällt die Haftung.
  • Die Regelung betrifft die Verantwortung für Tiere im Sinne des § 833.
  • Es wird zwischen Sorgfaltspflicht und Schadensursache unterschieden.