Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1043

§ 1043 – Ausbesserung oder Erneuerung

Nimmt der Nießbraucher eines Grundstücks eine erforderlich gewordene außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung selbst vor, so darf er zu diesem Zwecke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch Bestandteile des Grundstücks verwenden, die nicht zu den ihm gebührenden Früchten gehören.

Kurz erklärt

  • Der Nießbraucher kann außergewöhnliche Reparaturen oder Erneuerungen am Grundstück selbst durchführen.
  • Er darf dafür auch Teile des Grundstücks verwenden, die nicht zu seinen Erträgen gehören.
  • Dies ist nur innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft erlaubt.
  • Die Regelung betrifft Grundstücke, die er nutzt.
  • Es geht um notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung des Grundstücks.