Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1947
§ 1947 – Bedingung und Zeitbestimmung
Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.
Kurz erklärt
- Die Annahme eines Erbes muss bedingungslos sein.
- Die Ausschlagung eines Erbes darf ebenfalls nicht an Bedingungen geknüpft sein.
- Es ist nicht erlaubt, die Annahme oder Ausschlagung zeitlich zu begrenzen.
- Beide Handlungen müssen sofort und ohne Vorbehalte erfolgen.
- Es gibt keine Möglichkeit, die Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt zu treffen.