Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1947

§ 1947 – Bedingung und Zeitbestimmung

Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.

Kurz erklärt

  • Die Annahme eines Erbes muss bedingungslos sein.
  • Die Ausschlagung eines Erbes darf ebenfalls nicht an Bedingungen geknüpft sein.
  • Es ist nicht erlaubt, die Annahme oder Ausschlagung zeitlich zu begrenzen.
  • Beide Handlungen müssen sofort und ohne Vorbehalte erfolgen.
  • Es gibt keine Möglichkeit, die Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt zu treffen.