Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1946

§ 1946 – Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung

Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.

Kurz erklärt

  • Der Erbe hat die Möglichkeit, die Erbschaft zu akzeptieren oder abzulehnen.
  • Diese Entscheidung kann getroffen werden, nachdem der Erbfall eingetreten ist.
  • Der Erbfall bezeichnet den Zeitpunkt des Todes des Erblassers.
  • Die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen.
  • Der Erbe muss sich über die Konsequenzen seiner Entscheidung im Klaren sein.