Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1946
§ 1946 – Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.
Kurz erklärt
- Der Erbe hat die Möglichkeit, die Erbschaft zu akzeptieren oder abzulehnen.
- Diese Entscheidung kann getroffen werden, nachdem der Erbfall eingetreten ist.
- Der Erbfall bezeichnet den Zeitpunkt des Todes des Erblassers.
- Die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen.
- Der Erbe muss sich über die Konsequenzen seiner Entscheidung im Klaren sein.