§ 1481 – Haftung der Ehegatten untereinander
(1) Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, die im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Gesamtgut zur Last fällt, so hat der Ehegatte, der das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft allein verwaltet hat, dem anderen Ehegatten dafür einzustehen, dass dieser weder über die Hälfte der Verbindlichkeit noch über das aus dem Gesamtgut Erlangte hinaus in Anspruch genommen wird. (2) Haben die Ehegatten das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft gemeinschaftlich verwaltet, so hat jeder Ehegatte dem anderen dafür einzustehen, dass dieser von dem Gläubiger nicht über die Hälfte der Verbindlichkeit hinaus in Anspruch genommen wird. (3) Fällt die Verbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so hat dieser dem anderen dafür einzustehen, dass der andere Ehegatte von dem Gläubiger nicht in Anspruch genommen wird.
Kurz erklärt
- Wenn das Gesamtgut geteilt wird, bevor eine gemeinsame Schuld beglichen ist, muss der verwaltende Ehegatte sicherstellen, dass der andere nicht mehr als die Hälfte der Schuld zahlen muss.
- Bei gemeinsamer Verwaltung des Gesamtguts haften beide Ehegatten dafür, dass keiner mehr als die Hälfte der Schuld zahlen muss.
- Wenn eine Schuld nur einem Ehegatten zugeordnet ist, muss dieser dafür sorgen, dass der andere Ehegatte nicht für die Schuld in Anspruch genommen wird.
- Die Regelungen betreffen die finanziellen Verpflichtungen zwischen den Ehegatten während der Gütergemeinschaft.
- Ziel ist es, eine faire Verteilung der finanziellen Lasten zwischen den Ehegatten sicherzustellen.