Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1482
§ 1482 – Eheauflösung durch Tod
Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
Kurz erklärt
- Der Tod eines Ehegatten beendet die Ehe.
- Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am gemeinsamen Vermögen gehört zum Nachlass.
- Der Nachlass wird nach den allgemeinen Erbrechtsvorschriften verteilt.
- Der verstorbene Ehegatte wird gemäß den gesetzlichen Regelungen beerbt.
- Die Regelungen gelten unabhängig von individuellen Vereinbarungen.