§ 1483 – Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
(1) Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird. Treffen die Ehegatten eine solche Vereinbarung, so wird die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt, die bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen sind. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört nicht zum Nachlass; im Übrigen wird der Ehegatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt. (2) Sind neben den gemeinschaftlichen Abkömmlingen andere Abkömmlinge vorhanden, so bestimmen sich ihr Erbrecht und ihre Erbteile so, wie wenn fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre.
Kurz erklärt
- Ehegatten können in einem Ehevertrag festlegen, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten fortbesteht.
- Die Gütergemeinschaft wird mit den gemeinsamen Kindern fortgesetzt, die gesetzliche Erben sind.
- Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zählt nicht zum Nachlass.
- Der überlebende Ehegatte wird nach den allgemeinen Erbregeln beerbt.
- Wenn es neben den gemeinsamen Kindern auch andere Nachkommen gibt, gelten für deren Erbrecht die Regeln, als ob die Gütergemeinschaft nicht fortgesetzt worden wäre.