§ 955 – Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer
(1) Wer eine Sache im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum an den Erzeugnissen und sonstigen zu den Früchten der Sache gehörenden Bestandteilen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 956, 957, mit der Trennung. Der Erwerb ist ausgeschlossen, wenn der Eigenbesitzer nicht zum Eigenbesitz oder ein anderer vermöge eines Rechts an der Sache zum Fruchtbezug berechtigt ist und der Eigenbesitzer bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt. (2) Dem Eigenbesitzer steht derjenige gleich, welcher die Sache zum Zwecke der Ausübung eines Nutzungsrechts an ihr besitzt. (3) Auf den Eigenbesitz und den ihm gleichgestellten Besitz findet die Vorschrift des § 940 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Wer eine Sache im Eigenbesitz hat, wird Eigentümer der Erzeugnisse und Bestandteile, die zu dieser Sache gehören, sobald sie getrennt werden.
- Der Erwerb des Eigentums ist ausgeschlossen, wenn der Eigenbesitzer nicht rechtmäßig im Eigenbesitz ist oder nicht in gutem Glauben handelt.
- Auch jemand, der die Sache besitzt, um ein Nutzungsrecht auszuüben, wird dem Eigenbesitzer gleichgestellt.
- Die Regelungen zu Eigenbesitz gelten auch für gleichgestellten Besitz.
- Es gelten bestimmte Vorschriften, die den Eigenbesitz und gleichgestellten Besitz betreffen.