Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 581

§ 581 – Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag

(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten. (2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Der Verpächter muss dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und die Erträge während der Pachtzeit ermöglichen.
  • Der Pächter muss die vereinbarte Pacht an den Verpächter zahlen.
  • Die Vorschriften für Mietverträge gelten auch für Pachtverträge, außer es gibt spezielle Regelungen.
  • Die Regelungen für Landpachtverträge sind von diesen allgemeinen Vorschriften ausgenommen.
  • Es gelten die Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft für die Erträge.