Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1985

§ 1985 – Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters

(1) Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen. (2) Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlassgläubigern verantwortlich. Die Vorschriften des § 1978 Abs. 2 und der §§ 1979, 1980 finden entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Der Nachlassverwalter kümmert sich um die Verwaltung des Nachlasses.
  • Er ist verantwortlich für die Begleichung der Verbindlichkeiten aus dem Nachlass.
  • Der Nachlassverwalter muss auch den Gläubigern des Nachlasses gegenüber Verantwortung übernehmen.
  • Bestimmte gesetzliche Vorschriften gelten auch für die Aufgaben des Nachlassverwalters.
  • Der Nachlassverwalter muss die Interessen aller Beteiligten berücksichtigen.