Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1488
§ 1488 – Gesamtgutsverbindlichkeiten
Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie solche Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten der ehelichen Gütergemeinschaft waren.
Kurz erklärt
- Gesamtgutsverbindlichkeiten beziehen sich auf Schulden in einer Gütergemeinschaft.
- Sie umfassen die Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten.
- Auch Schulden des verstorbenen Ehegatten zählen dazu, wenn sie zur Gütergemeinschaft gehörten.
- Diese Regelung betrifft die finanzielle Verantwortung nach dem Tod eines Ehepartners.
- Es geht um die gemeinsamen Schulden, die während der Ehe entstanden sind.