Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1488

§ 1488 – Gesamtgutsverbindlichkeiten

Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie solche Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten der ehelichen Gütergemeinschaft waren.

Kurz erklärt

  • Gesamtgutsverbindlichkeiten beziehen sich auf Schulden in einer Gütergemeinschaft.
  • Sie umfassen die Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten.
  • Auch Schulden des verstorbenen Ehegatten zählen dazu, wenn sie zur Gütergemeinschaft gehörten.
  • Diese Regelung betrifft die finanzielle Verantwortung nach dem Tod eines Ehepartners.
  • Es geht um die gemeinsamen Schulden, die während der Ehe entstanden sind.